Wahlbekanntmachungen der Wahlbehörde (vertreten durch den Bürgermeister)
Wahlbekanntmachung der Wahlbehörde gemäß § 45 Abs. 1 Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV) und § 42 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
Die Wahlräume der Wahlbezirke 001, 002 und 004 sind barrierefrei.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 01.09.2024 übersandt werden, sind Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat. Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 15:00 Uhr im Rathaus der Stadt Wriezen, Freienwalder Straße 50, 16269 Wriezen, Ratssaal und Raum 20 zusammen.
Die wählende Person hat sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen. Die Wahlberechtigten haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Jede-/r Wähler/Wählerin erhält bei Betreten des Wahlraums je einen Stimmzettel für die Wahlen ausgehändigt, für die er wahlberechtigt ist.
Bei der Wahl des Ortsbeirates gibt die wählende Person ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie die Bewerber, denen sie ihre Stimmen geben will, durch Ankreuzen zweifelsfrei kennzeichnet Sie kann
Die Stimmzettel für die jeweiligen Wahlen müssen vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. Für den Fall, dass behinderte Menschen bzw. Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen ihre Stimme in einem nicht barrierefreien Wahlraum abgeben müssen, haben sie die Möglichkeit für die Wahl Landtages Brandenburg bei der Wahlbehörde Wriezen einen Wahlschein zu beantragen und mit diesem einen barrierefreien Wahlraum in ihrem Wahlkreis aufzusuchen oder durch Briefwahl an der Wahl teilzunehmen. Blinde und sehbehinderte Menschen können sich zur Kennzeichnung ihres Stimmzettels für die Wahl des Landtages Brandenburg einer Stimmzettelschablone bedienen, Die Stimmzettelschablone wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt und ist anzufordern bei dem Blinden-und-Sehbehinderten-Verband Brandenburg e.V. ,Straße der Jugend 114, 03046 Cottbus, Tel. 0355-22549.
Die wahlberechtigte Person kann bei persönlicher Abholung der Briefwahlunterlagen die Briefwahl bei der Wahlbehörde an Ort und Stelle ausüben. Im anderen Fall werden die Unterlagen auch auf Antrag zugesandt.
Die Wahlbriefe mit den jeweiligen Stimmzetteln (in dem jeweils verschlossenen Stimmzettelumschlag) und den unterschriebenen Wahlscheinen sind so rechtzeitig der auf den Wahlbriefumschlägen angegebenen Stelle zu übersenden, dass sie dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingehen. Die Wahlbriefe können auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Die Briefwahlvorstände der Stadt Wriezen tagen am 22.09.2024 ab 15:00 Uhr im Rathaus der Stadt Wriezen, Freienwalder Str. 50, 16269 Wriezen – im Ratssaal und im Raum 20.
Wriezen, den 02.09.2024 Die Wahlbehörde gez. K. Ilm Bürgermeister |
Bekanntmachung der Stadt Wriezen über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl am 22. September 2024 zum 8. Landtag Brandenburg und des Ortsbeirates des Ortsteils Altwriezen/Beauregard
Öffnungszeiten des Wahlbüros (Zimmer 3) – Freienwalder Straße 50, 16269 Wriezen Montag 09:00 - 15:30 Uhr Dienstag 09:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:00 - 16:00 Freitag 09:00 - 12:00 für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Für die Landtagswahl werden gemäß § 13 Abs. 2, 4 und 5 BbgLWahlV ins Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen a) wahlberechtigte Personen mit Nebenwohnung, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebietes liegt und die am Ort der Nebenwohnung ihren ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches haben b) wahlberechtigte Personen, die sich gewöhnlich im Wahlgebiet aufhalten, ohne eine Wohnung innezuhaben
Für die Kommunalwahlen werden gemäß § 14 Abs. 2, 4 und 5 BbgKWahlV ins Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen a) wahlberechtigte Personen mit Nebenwohnung, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebietes liegt und die am Ort der Nebenwohnung ihren ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches haben b) wahlberechtigte Personen, die sich gewöhnlich im Wahlgebiet aufhalten, ohne eine Wohnung innezuhaben c) wahlberechtigte Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen.
Die Anträge sind von der wahlberechtigten Person gemäß § 15 Abs. 1 BbgKWahlV bis spätestens zum 06. September 2024, 12.00 Uhr schriftlich unter Angabe von Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und, sofern vorhanden, die genaue Anschrift bei der Wahlbehörde der Stadt Wriezen, Freienwalder Straße 50, 16269 Wriezen, zu den allgemeinen Öffnungszeiten, zu stellen. Die antragstellende Person hat der Wahlbehörde zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt hat. Eine behinderte wahlberechtigte Person kann sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.
4. Wer einen Wahlschein für die Landtagswahl hat, kann an der Wahl zum Landtag Brandenburg durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk im Wahlkreis 33 (Märkisch-Oderland III) oder durch Briefwahl teilnehmen.
Wer einen Wahlschein für die Wahl des Ortsbeirates Altwriezen/Beauregard hat, kann an diesen Wahlen durch Stimmabgabe im Wahllokal des Wahlbezirks Altwriezen/Beauregard oder durch Briefwahl teilnehmen.
5.___ Erteilung von Wahlscheinen 5.1__ Einen Wahlschein für die Landtagswahl erhält auf Antrag 5.1.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, 5.1.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist nach § 14 Abs.1 Satz 1 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung (BbgLWahlV) bis zum 07.09.2024 oder die Einspruchsfrist nach § 18 BbgLWahlV bis zum 06.09.2024 versäumt hat, b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist oder der Einspruchsfrist entstanden ist oder c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Wahlbehörde gelangt ist.
5.2 Einen Wahlschein für die Wahl des Ortsbeirates Altwriezen/Beauregard erhält auf Antrag 5.2.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, 5.2.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlV bis 07.09.2024 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 24 BbgKWahlG i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 2 BbgKWahlV bis zum 06.09.2024 versäumt hat, b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist oder der Einspruchsfrist entstanden ist, c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Wahlbehörde gelangt ist.
5.3 Wahlscheine für die Landtagswahl und die Wahl des Ortsbeirates können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum Freitag, 20. September 2024, 18.00 Uhr, bei der Wahlbehörde persönlich, schriftlich oder elektronisch – jedoch nicht telefonisch – beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahllokales nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis 15.00 Uhr am Wahltag (22. September 2024) gestellt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.1.2 Buchstabe a bis c oder 5.2.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung von Wahlscheinen für die Landtagswahl und die Wahl des Ortsbeirates noch bis 15.00 Uhr am Wahltag (22. September 2024) stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Empfang der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Auf Verlagen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Verlorene Wahlscheine und Stimmzettel werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein oder Stimmzettel nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, ein neuer Wahlschein oder Stimmzettel ausgegeben werden.
6. Mit dem weißen Wahlschein für die Landtagswahl erhält der Wahlberechtigte für diese Wahl • einen amtlichen weißen Stimmzettel, • einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag, • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurück zu senden ist, versehenen hellroten Wahlbriefumschlag und • ein Merkblatt für die Briefwahl.
Mit dem hellgrünen Wahlschein für die Wahl des Ortsbeirates erhält der Wahlberechtigte • einen amtlichen fliederfarbenen Stimmzettel für die Wahl des Ortsbeirats, • einen amtlichen hellgrauen Stimmzettelumschlag, • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurück zu senden ist, versehenen hellgrünen Wahlbriefumschlag und • ein Merkblatt für die Briefwahl.
Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens bedienen. Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber der Wahlbehörde an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist.
Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde ab, so hat sie die Gelegenheit, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief so rechtzeitig an die jeweils angegebene Stelle absenden, dass dieser dort spätestens am Wahltag 22. September 2024 bis 18:00 Uhr eingeht. Er kann dort auch abgegeben werden. Der Wahlbrief muss in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag enthalten: - den unterschriebenen Wahlschein - in einem verschlossenen Stimmzettelumschlag den Stimmzettel.
Für die Landtagswahl und die Wahl des Ortsbeirates sind jeweils gesonderte Wahlbriefe abzusenden oder bei der jeweils angegebenen Stelle abzugeben! Die Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.
Wriezen, den 13. August 2024 (Dienstsiegel) Gez. M. Jakob Stellv. Bürgermeisterin Wahlbehörde |