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Wahlbekanntmachungen der Wahlbehörde (vertreten durch den Bürgermeister)

Wahlbekanntmachung der Wahlbehörde 

gemäß § 45 Abs. 1 Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV) und § 42 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)

  1. Am 22. September 2024 finden in Wriezen die Wahlen zum 8. Landtag des Landes Brandenburg und im Ortsteil Altwriezen/Beauregard die Nachwahl des Ortsbeirates statt.

     

  2. Die Wahlen dauern von 8.00 bis 18.00 Uhr.

 

  1. Die Stadt Wriezen ist in nachfolgend aufgeführte allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:

     

    Kernstadt

    Wahlbezirk 001        Evangelisches Johanniter-Gymnasium, Freienwalder Str.1, Sporthalle Raum 1

    Wahlbezirk 002        Evangelisches Johanniter-Gymnasium, Freienwalder Str.1, Sporthalle Raum 2

    Wahlbezirk 003        Grund- und Oberschule „Salvador-Allende“, Hospitalstraße 36a Speiseeinrichtung

    Wahlbezirk 004        Seniorentreff/ Plauderstübchen, Wilhelmstraße 28 a

     

    Ortsteil Rathsdorf

    Wahlbezirk 005        Gemeindehaus Rathsdorf, Rathsdorf 8

     

    Ortsteil Eichwerder

    Wahlbezirk 006        Gemeindehaus Eichwerder, Eichwerder 3

     

    Ortsteil Schulzendorf

    Wahlbezirk 007        Gemeindehaus Schulzendorf, Dorfstraße 15

     

    Ortsteil Frankenfelde

    Wahlbezirk 008        Gemeindehaus Frankenfelde, Dorfplatz 22

     

    Ortsteil Lüdersdorf

    Wahlbezirk 009        Gemeindehaus Lüdersdorf, Lüdersdorfer Dorfstraße 33

     

    Ortsteil Altwriezen/Beauregard

    Wahlbezirk 010        Gemeindehaus Altwriezen, Altwriezen 22

     

    Ortsteil Haselberg

    Wahlbezirk 011        Gemeindehaus Haselberg, Hauptstraße 30

     

    Ortsteil Biesdorf

    Wahlbezirk 012        Gemeindehaus Biesdorf, Biesdorfer Dorfstraße 13

     

 

Die Wahlräume der Wahlbezirke 001, 002 und 004 sind barrierefrei.

 

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 01.09.2024 übersandt werden, sind Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat. Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.

 

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 15:00 Uhr im Rathaus der Stadt Wriezen, Freienwalder Straße 50, 16269 Wriezen, Ratssaal und Raum 20 zusammen.

 

Die wählende Person hat sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.

Die Wahlberechtigten haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

 

Jede-/r Wähler/Wählerin erhält bei Betreten des Wahlraums je einen Stimmzettel für die Wahlen ausgehändigt, für die er wahlberechtigt ist.

 

  1. Jede wahlberechtigte Person hat bei der Wahl des Landtags zwei Stimmen (eine Erststimme und eine Zweitstimme), und bei der Wahl des Ortsbeirates drei Stimmen.

 

  1.  Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt und im Wahllokal bereitgehalten.

    1. Der Stimmzettel zur Wahl des Landtages enthält jeweils in der Reihe der Wahlvorschlagsnummern 

      a) für die Wahl im Landtagswahlkreis (Erststimme) die für diesen Wahlkreis zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Tätigkeit und Wohnort der oder des Bewerbenden, bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen und Listenvereinigungen außerdem deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese oder die Bezeichnung "Einzelbewerberin" oder "Einzelbewerber" für Bewerber, die nicht für eine Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung auftreten, und rechts  von dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung., 

       

      b) für die Wahl nach Landeslisten (Zweitstimme) die zugelassenen Landeslisten unter Angabe des Namens der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, sowie die Vor- und Familiennamen der ersten fünf Bewerbenden und links von dem Namen der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung. 

       

    2. Der Stimmzettel zur Wahl des Ortsbeirates Altwriezen/Beauregard enthält die im jeweiligen Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge und rechts davon jeweils 3 Kreise für die Kennzeichnung.

       

  2. Bei der Wahl des Landtages gibt die Wählerin/der Wähler die Erststimme in der Weise ab, dass sie/er auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, für welche Bewerberin oder für welchen Bewerber sie gelten soll 

    und

    die Zweitstimme in der der Weise ab, dass sie/er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, für welche Landesliste sie gelten soll.

 

Bei der Wahl des Ortsbeirates gibt die wählende Person ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie die Bewerber, denen sie ihre Stimmen geben will, durch Ankreuzen zweifelsfrei kennzeichnet Sie kann

  1. einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben,

  2. ihre Stimmen auch verschiedenen Bewerbern eines Wahlvorschlags geben, ohne an die Reihenfolge innerhalb des Wahlvorschlags gebunden zu sein, 

  3. ihre Stimmen Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge geben, jedoch insgesamt nicht mehr als drei Stimmen auf einem Stimmzettel. Der Stimmzettel ist sonst ungültig.

Die Stimmzettel für die jeweiligen Wahlen müssen vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

Für den Fall, dass behinderte Menschen bzw. Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen ihre Stimme in einem nicht barrierefreien Wahlraum abgeben müssen, haben sie die Möglichkeit für die Wahl Landtages Brandenburg bei der Wahlbehörde Wriezen einen Wahlschein zu beantragen und mit diesem einen barrierefreien Wahlraum in ihrem Wahlkreis aufzusuchen oder durch Briefwahl an der Wahl teilzunehmen. Blinde und sehbehinderte Menschen können sich zur Kennzeichnung ihres Stimmzettels für die Wahl des Landtages Brandenburg einer Stimmzettelschablone bedienen, Die Stimmzettelschablone wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt und ist anzufordern bei dem Blinden-und-Sehbehinderten-Verband Brandenburg e.V. ,Straße der Jugend 114, 03046 Cottbus, Tel. 0355-22549.

 

  1. Wer keinen Wahlschein besitzt, kann seine Stimme(n) nur in dem für ihn zuständigen Wahlraum/lokal abgeben.

     

  2. Wahlscheininhaber können

    1. Bei der Wahl des Landtages in dem Wahlkreis , für den der Wahlschein gilt, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises, oder durch Briefwahl,

    2. Bei der Wahl des Ortsbeirates für den der Wahlschein gilt durch Stimmabgabe in dem Wahlbezirk, der zu dem Wahlkreis für diesen Ortsteil gehört, oder durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen

       

  3. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde für die Wahl

    1. Des Landtages einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag,

    2. Des Ortsbeirates einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beantragen.

       

  4.  Für die Nutzung der Briefwahlmöglichkeit

  • Ist /sind bis zum 20.09.2024, 18.00 Uhr im Einwohnermeldeamt der Stadt Wriezen , Freienwalder Str. 50, 16269 Wriezen der oder die Wahlscheine mündlich oder schriftlich persönlich oder durch einen Bevollmächtigten zu beantragen,

  • Kann zusätzlich bis zum 22.09.2024, 15.00 Uhr von einer wahlberechtigten Person, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, ein Wahlschein auf Antrag erstellt werden, wenn

  1. Sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat oder

  2. Ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses entstanden ist oder

  3. Bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.

 

Die wahlberechtigte Person kann bei persönlicher Abholung der Briefwahlunterlagen die Briefwahl bei der Wahlbehörde an Ort und Stelle ausüben. Im anderen Fall werden die Unterlagen auch auf Antrag zugesandt.

 

  1. Die Briefwahl wird in folgender Weise ausgeübt:

    1. Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet die Stimmzettel der Wahlen, für die sie wahlberechtigt ist. 

    2. Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den für die jeweilige Wahl bestimmten amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.

    3. Sie unterschreibt unter Angabe des Tages die auf dem jeweiligen Wahlschein vor gedruckte Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl.

    4. Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den für die jeweilige Wahl bestimmten amtlichen Wahlbriefumschlag.

    5. Sie verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet diesen an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle.

Die Wahlbriefe mit den jeweiligen Stimmzetteln (in dem jeweils verschlossenen Stimmzettelumschlag) und den unterschriebenen Wahlscheinen sind so rechtzeitig der auf den Wahlbriefumschlägen angegebenen Stelle zu übersenden, dass sie dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingehen. Die Wahlbriefe können auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Die Briefwahlvorstände der Stadt Wriezen tagen am 22.09.2024 ab 15:00 Uhr im Rathaus der Stadt Wriezen, Freienwalder Str. 50, 16269 Wriezen – im Ratssaal und im Raum 20.

 

  1.  An eine andere als die wahlberechtigte Person wird der jeweilige Wahlschein nur ausgehändigt, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Verlorene oder nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Das gleiche gilt für verlorene Stimmzettel.

     

  2. Die Wahlhandlung, die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede wahlberechtigte Person hat Zutritt zum Wahlraum, soweit dies ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. Jede wahlberechtigte Person kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. 

 

  1. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

     

  2. Die Veröffentlichung von Befragungen wahlberechtigter Personen nach der Stimmabgabe über den Inhalt ihrer Wahlentscheidung ist vor Schließung der Wahlräume/lokale, 18.00 Uhr, unzulässig

     

  3. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder einer Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a  Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches)

 

Wriezen, den 02.09.2024

Die Wahlbehörde

gez. K. Ilm

Bürgermeister 

Bekanntmachung der Stadt Wriezen

über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und 

die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl am 22. September 2024

zum 8. Landtag Brandenburg und

des Ortsbeirates des Ortsteils Altwriezen/Beauregard

 

  1. Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für den Wahlbezirk der Stadt Wriezen und für die Ortsbeiratswahl des Ortsteils Altwriezen/Beauregard wird gemäß § 17 Abs. 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes (BbgLWahlG) i.V.m. § 16 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung (BbgLWahlV) sowie § 23 Abs. 3 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG) i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 99 und 104 Abs. 1 Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) in der Zeit vom 02. September bis 06. September 2024 im Einwohnermeldeamt der Stadt Wriezen, Freienwalder Straße 50, in 16269 Wriezen, während der allgemeinen Öffnungszeiten 

               Öffnungszeiten des Wahlbüros (Zimmer 3) – Freienwalder Straße 50, 16269 Wriezen

               Montag                 09:00 - 15:30 Uhr

               Dienstag               09:00 - 18:00 Uhr

               Mittwoch               geschlossen

               Donnerstag           08:00 - 16:00

               Freitag                  09:00 - 12:00

      für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. 

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. 

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

  1. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 02. September bis 06. September 2024, spätestens am 06. September 2024, 12:00 Uhr bei der Stadt Wriezen, Freienwalder Straße 50, Einwohnermeldeamt, Raum 3 Einspruch einlegen. Der Einspruch kann die Aufnahme einer neuen Eintragung oder Streichung oder Berichtigung einer vorhandenen Eintragung zum Gegenstand haben. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der/die Einspruchsführer/in die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden

 

  1. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten gemäß § 15 Abs. 2 BbgLWahlV und 17 Nr. 1 BbgKWahlV bis spätestens zum 01. September 2024 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

    Wahlberechtigte, die auf Antrag in das Wählerverzeichnis oder im Berichtigungsverfahren in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, erhalten unverzüglich nach ihrer Eintragung eine Wahlbenachrichtigung.

    Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. 

 

         Für die Landtagswahl werden gemäß § 13 Abs. 2, 4 und 5 BbgLWahlV ins Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen

         a) wahlberechtigte Personen mit Nebenwohnung, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebietes liegt und die am Ort der Nebenwohnung ihren ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches haben

         b) wahlberechtigte Personen, die sich gewöhnlich im Wahlgebiet aufhalten, ohne eine Wohnung innezuhaben

         

         Für die Kommunalwahlen werden gemäß § 14 Abs. 2, 4 und 5 BbgKWahlV ins Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen

         a) wahlberechtigte Personen mit Nebenwohnung, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebietes liegt und die am Ort der Nebenwohnung ihren ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches haben

         b) wahlberechtigte Personen, die sich gewöhnlich im Wahlgebiet aufhalten, ohne eine Wohnung innezuhaben

         c) wahlberechtigte Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen.

 

       Die Anträge sind von der wahlberechtigten Person gemäß § 15 Abs. 1 BbgKWahlV bis spätestens zum 06. September 2024, 12.00 Uhr schriftlich unter Angabe von Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und, sofern vorhanden, die genaue Anschrift bei der Wahlbehörde der Stadt Wriezen, Freienwalder Straße 50, 16269 Wriezen, zu den allgemeinen Öffnungszeiten, zu stellen. Die antragstellende Person hat der Wahlbehörde zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt hat.

         Eine behinderte wahlberechtigte Person kann sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.

         

4.      Wer einen Wahlschein für die Landtagswahl hat, kann an der Wahl zum Landtag Brandenburg durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk im Wahlkreis 33 (Märkisch-Oderland III) oder durch Briefwahl teilnehmen.

         

        Wer einen Wahlschein für die Wahl des Ortsbeirates Altwriezen/Beauregard hat, kann an diesen Wahlen durch Stimmabgabe im Wahllokal des Wahlbezirks Altwriezen/Beauregard oder durch Briefwahl teilnehmen.

 

5.___ Erteilung von Wahlscheinen

5.1__ Einen Wahlschein für die Landtagswahl erhält auf Antrag 

5.1.1        eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

5.1.2        eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,                   

              a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist nach § 14 Abs.1 Satz 1 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)             bis zum 07.09.2024 oder die Einspruchsfrist nach § 18 BbgLWahlV bis zum 06.09.2024 versäumt hat,

              b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist oder der Einspruchsfrist entstanden ist oder

              c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der                  Wahlbehörde gelangt ist.

 

5.2     Einen Wahlschein für die Wahl des Ortsbeirates Altwriezen/Beauregard erhält auf Antrag

         5.2.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

         5.2.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlV bis 07.09.2024 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 24 BbgKWahlG i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 2 BbgKWahlV bis zum 06.09.2024 versäumt hat,

b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist oder der Einspruchsfrist entstanden ist,

c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Wahlbehörde gelangt ist.

 

         5.3     Wahlscheine für die Landtagswahl und die Wahl des Ortsbeirates können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum Freitag, 20. September 2024,                18.00 Uhr, bei der  Wahlbehörde persönlich, schriftlich oder elektronisch – jedoch nicht telefonisch – beantragt werden.

                   Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahllokales nicht oder nur    unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch              bis 15.00 Uhr am Wahltag (22. September 2024) gestellt werden.

          Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.1.2 Buchstabe a bis c oder 5.2.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf    Erteilung von Wahlscheinen für die Landtagswahl und die Wahl des Ortsbeirates noch bis 15.00 Uhr am Wahltag (22. September 2024) stellen.

          Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei  der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

        Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Empfang der Unterlagen durch Vorlage einer  schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Auf Verlagen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

 

       Verlorene Wahlscheine und Stimmzettel werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein oder Stimmzettel nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, ein neuer Wahlschein oder Stimmzettel ausgegeben werden.

 

6.      Mit dem weißen Wahlschein für die Landtagswahl erhält der Wahlberechtigte für diese Wahl

         • einen amtlichen weißen Stimmzettel,

         • einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,

         • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurück zu senden ist, versehenen hellroten Wahlbriefumschlag und

         • ein Merkblatt für die Briefwahl.

 

         Mit dem hellgrünen Wahlschein für die Wahl des Ortsbeirates erhält der Wahlberechtigte

         • einen amtlichen fliederfarbenen Stimmzettel für die Wahl des Ortsbeirats,

         • einen amtlichen hellgrauen Stimmzettelumschlag,

         • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurück zu senden ist, versehenen hellgrünen Wahlbriefumschlag und

         • ein Merkblatt für die Briefwahl.   

         

         Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens bedienen. Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber der Wahlbehörde an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist.

 

       Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde ab, so hat sie die Gelegenheit, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben

 

         Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief so rechtzeitig an die jeweils angegebene Stelle absenden, dass dieser dort spätestens am Wahltag 22. September 2024 bis 18:00 Uhr eingeht. Er kann dort auch abgegeben werden. Der Wahlbrief muss in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag enthalten:

- den unterschriebenen Wahlschein

- in einem verschlossenen Stimmzettelumschlag den Stimmzettel.

 

Für die Landtagswahl und die Wahl des Ortsbeirates sind jeweils gesonderte Wahlbriefe abzusenden oder bei der jeweils angegebenen Stelle abzugeben!

Die Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.

 

 

         Wriezen, den 13. August 2024

                                        (Dienstsiegel)

         Gez. M. Jakob

         Stellv. Bürgermeisterin

         Wahlbehörde

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