Vereinsförderrichtlinie
Vereinsförderung 2023
Die Stadt Wriezen vergibt gemäß der Haushaltssatzung 2023 in diesem Jahr, im Rahmen der städtischen Förderrichtlinie, finanzielle Mittel an städtische eingetragene Vereine (e.V.) mit nachfolgenden Kriterien.
Ø Vereine, die gemeinnützige Einrichtungen in eigener Regie betreiben
Ø Vereine, die überregionale Veranstaltungen in Wriezen durchführen
Ø Vereine, die Kinder- und Jugendarbeit im Rahmen der Vereinstätigkeit leisten
Ø Vereine, die Traditionspflege betreiben und ein bedeutendes Jubiläum begehen
Ø Vereine, die von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Belastungen betroffen sind. Die außergewöhnliche Belastung ist entsprechend nachzuweisen.
Nicht gefördert werden Vereine und Vorhaben,
Ø die der Gewinnerzielung dienen
Ø Speisen und Getränke (Amtsblatt für die Stadt Wriezen 16. März 2018 27. Jahrgang / Nr. 3 Seite 6)
Ø Zuschüsse für vereinsinterne Feiern und Feste
Ø Textilien, Schuhe und Bekleidung
Dem Antrag beizufügen sind:
Ø die Beschreibung der Maßnahme
Ø ein Kosten- und Finanzierungsplan
Ø die Anzahl der Mitglieder und Teilnehmer
Ø die Höhe der Mitgliedsbeiträge Die Angaben sind durch geeignete Unterlagen zu belegen.
Ein Verwendungsnachweis über die Einnahmen und Ausgaben der Gesamtmaßnahme ist vor Auszahlung der Vereinsförderung bei der Stadt Wriezen, im Fachbereich Zentrale Dienste und Finanzen einzureichen und mit Rechnungen und Quittungen zu belegen.
Werden Zuschüsse zu Unrecht, insbesondere durch unzutreffende Angaben erlangt oder nicht für den beantragten Zweck verwendet, so sind sie unverzüglich in voller Höhe zurückzuzahlen.
Schriftliche Anträge, mit einer ausreichenden Begründung, der Angabe des Förderbetrages und der vorgesehenen inhaltlichen Verwendung, können bis zum 31.05.2022 im Fachbereich Zentrale Dienste und Finanzen eingereicht werden. Der Bildungsausschuss trifft in einer nichtöffentlichen Sitzung die Auswahl für die Vergabe des Vereinsförderzuschusses, die Beschlussfassung erfolgt in der nächstfolgenden Sitzung des Hauptausschusses.
Hinweis: Gemäß § 66 (3) BbgKVerf (Brandenburger Kommunalverfassung) begründet der Haushaltsplan keine Ansprüche und Verbindlichkeiten gegenüber Dritter. Das bedeutet, dass die Vereine keinen Anspruch aus die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel zur Förderung der Vereine ableiten können. Es handelt sich hier um eine freiwillige Leistung der Stadt Wriezen.